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Stichtagsinventur
Stichtagsinventur Stichtagsinventur

Was ist eine Stichtagsinventur?

Der Inventurstichtag fällt mit dem Beginn des Handelsgewerbes zusammen. Da die nächste Inventur spätestens nach zwölf Monaten zu erfolgen hat, stimmen Geschäftsjahr und Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen oder nach Zwischenschaltung eines kürzeren Rumpfgeschäftsjahres überein. Während das Inventar grundsätzlich für den Abschlussstichtag zu erstellen ist, braucht die Inventur jedoch nicht zwingend am Abschlussstichtag durchgeführt zu werden. Auch für die Stichtagsinventur (§ 240, Abs. 1 und 2 HGB) wird nur eine zeitnahe Durchführung innerhalb einer Zehntagesfrist vor oder nach Stichtag verlangt, wenn gesichert ist, dass zwischenzeitliche Bestandsveränderungen mengen- und wertmäßig fortgeschrieben bzw. rückgerechnet werden können.

Weitere Inventurarten.

Eine völlige Lösung vom Inventurstichtag vollziehen die permanente Inventur (§ 241, Abs. 2 HGB) und die zeitlich verlegte Inventur (§ 241, Abs. 3 HGB). Bei der permanenten Inventur verteilt sich die körperliche Aufnahme sukzessiv auf das ganze Jahr, so dass sich die Zeitpunkte mit den geringsten Beständen (eventuell Lagerräumung) zur Erfassung anbieten. Die Zu- bzw. Abgänge bis zum Inventurstichtag sind in Lagerkarteien festzuhalten, die das Inventar mengen- und wertmäßig fortzuschreiben. Die zeitlich verlegte Inventur kann in einem Zeitraum von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag erfolgen und auch als permanente Inventur durchgeführt werden. Eine Fortschreibung oder Rückrechnung der erfassten Mengen entfällt jedoch bei diesem Inventursystem, es ist lediglich eine Korrektur des Gesamtwertes des Bestandes vorzunehmen. Aus diesem Grund fallen hierbei Bilanzstichtag und Inventurstichtag auseinander.

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