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Die permanente Inventur ist als Vereinfachungsverfahren nach § 241 Abs. 2 HGB zulässig, wenn der Bestand am Abschlussstichtag nach Art, Menge und Wert auch ohne gleichzeitige körperliche Inventur festgestellt werden kann. Anhand von Lagerbüchern oder Lagerkarteien werden die Bestände in diesem Fall nach Art und Menge ermittelt. Die körperliche Bestandsaufnahme ist im folgenden Geschäftsjahr nachzuholen. Die Inventur kann dann durchgeführt werden, wenn der Bestand am niedrigsten ist und weniger Arbeit macht.
Zu den Vorteilen der permanenten Inventur gehört, dass der Bestand jederzeit aus der Lagerdatei abrufbar ist, die Inventurarbeiten terminlich frei wählbar sind und der Betrieb am Zähltag offen bleiben kann. Weicht der ermittelte Ist-Bestand vom buchmäßigen Soll-Bestand ab, muss die Lagerbuchhaltung korrigiert werden. Die Lagerbücher (Lagerkarteien) müssen alle Bestände und alle Zu- und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge enthalten. In jedem Wirtschaftsjahr muss mindestens einmal an einem beliebigen Zeitpunkt durch körperliche Bestandsaufnahme geprüft werden, ob das in den Lagerbüchern (Lagerkarteien) ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlichen Beständen übereinstimmt. Die als Vollaufnahme durchzuführende Inventur braucht dabei nicht zur gleichen Zeit für alle Bestände vorgenommen zu werden. Über die Durchführung und das Ergebnis der körperlichen Inventur sind Aufzeichnungen (Protokolle) anzufertigen, die unter Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme von den aufnehmenden Personen zu unterzeichnen sind.